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   BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78   

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https://dejure.org/1981,143
BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78 (https://dejure.org/1981,143)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1981 - IV R 23/78 (https://dejure.org/1981,143)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1981 - IV R 23/78 (https://dejure.org/1981,143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO § 131 Abs. 1 Satz 1; AO (1977) § 227 Abs. 1

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 489
  • NJW 1981, 2775 (Ls.)
  • BStBl II 1981, 726
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (4)

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78
    Die Entscheidung über einen Erlaßantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 26.10.1972 - I R 125/70

    Nichtanrechnung der im Ausland gezahlten Steuern wegen fehlender

    Auszug aus BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78
    Eine Unbilligkeit in der Sache kommt nach der Rechtsprechung des BFH in Betracht, wenn die Tatsache der Besteuerung als solche, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, unbillig ist (Urteil vom 26. Oktober 1972 I R 125/70, BFHE 108, 146, BStBl II 1973, 271 m. w. N.).
  • BFH, 14.11.1957 - IV 418/56 U

    Voraussetzungen für einen Erlass von Steuerschulden - Erlasswürdigkeit des

    Auszug aus BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78
    Die von der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. November 1957 IV 418/56 U, BFHE 66, 398, BStBl III 1958, 153) als Voraussetzung für einen Billigkeitserlaß geforderte Erlaßwürdigkeit des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn dieser die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat.
  • BFH, 04.11.1977 - III R 97/74

    Außerordentlicher Vermögensverfall - Erlaß - Hinzurechnung des unangemessenen

    Auszug aus BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78
    Diese Verwaltungsregelung ist auch von der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 4. November 1977 III R 97/74, BFHE 124, 282, BStBl II 1978, 237) als ermessensgerecht angesehen worden.
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Das gilt insoweit, als die Verwertung der Vermögenssubstanz nicht die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen zur Folge hätte (vgl. BFH, Beschluß vom 31. März 1982 - I B 97/81 - a.a.O. S. 531, Urteil vom 29. April 1981 - IV R 23/78 - BFHE 133, 489 ).

    Dem Steuerpflichtigen müssen wenigstens soviel an Mitteln belassen werden, daß die Bestreitung einer bescheidenen Lebensführung gewährleistet ist (vgl. BFH, Urteile vom 27. Mai 1987 - X R 41/81 - a.a.O. S. 693 und vom 29. April 1981 - IV R 23/78 - a.a.O. S. 493).

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

    Ihnen müsse wenigstens so viel von ihrem Vermögen belassen werden, daß sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können (BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).

    Eine Unbilligkeit in der Sache könnte nach der Rechtsprechung des BFH in Betracht kommen, wenn die Tatsache der Besteuerung als solche, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unbillig ist (BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).

    Auch Unterhaltsleistungen für die mit dem Steuerpflichtigen in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen, soweit sie von ihm unterhalten werden müssen, rechnen dazu; das gilt insbesondere für den Unterhalt von erwachsenen Kindern, die wegen Krankheit nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten (BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).

    So ist nach der Rechtsprechung des BFH alten, nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, daß sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können (BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726; BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, m.w.N.).

    Aus demselben Grund kann ein Billigkeitserlaß nicht allein mit dem Hinweis auf Krankheit und hohes Alter beansprucht werden; solche Umstände können zwar bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Einsatzes vorhandener Mittel zur Tilgung von Steuerschulden von Bedeutung sein (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726; in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; Tipke/Kruse, a.a.O., § 227 AO 1977 Rz. 47, m.w.N.; von Groll, a.a.O., § 227 AO 1977 Rz. 303 ff., m.w.N).

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